Allgemeine Lieferbedingungen

SAS ROHSTOFFE und ENTSORGUNG GMBH Schüttgüter Abfallentsorger Sondertransporte

Am Boksberg 8, 31157 Sarstedt 

I. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen statt. II. Allgemeines Für alle Aufträge an uns, auch für Änderungs- oder Zusatzaufträge oder künftige Aufträge, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Vom Besteller gestellte abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von solchen Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.



III. Auftrag und Preise

Unser Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen wird. Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir sie in Textform zugesagt oder bestätigt haben. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachtkosten zugrunde. Veränderungen gehen zugunsten oder zulasten des Bestellers. Nebenkosten, wie Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Besteller. Angebotene Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichts. Kosten für Verpackung und Paletten, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials und der Paletten, gehen zulasten des Bestellers. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.


IV. Erfüllungsort und Gefahrtragung

Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verladestelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Lieferguts geht auf den Besteller über, sobald der Transport die Vorladestelle verlässt.



V. Lieferung

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart oder von uns in dieser Form bestätigt werden. Beginn und Einhaltung setzen voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Freigaben, Beibringung von erforderlichen behördlichen Bescheinigungen/Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ferner steht die Einhaltung von Lieferfristen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Leistung durch die von uns beauftragten Verkäufer und Unternehmen. Vereinbarte Lieferfristen werden um die zeitlichen Auswirkungen von höherer Gewalt, Krieg, terroristischen Anschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen sowie von behindernden Umständen aus dem Risikobereich des Bestellers verlängert. Die Verlängerung erstreckt sich auch auf die notwendige Vorlaufzeit für die Wiederaufnahme der zu erbringenden Leistungen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen. Kommt es auf Wunsch des Bestellers zu einer Verschiebung eines Liefertermins oder zu einer nachträglichen Änderung der zunächst vereinbarten Anlieferungsstelle, hat uns der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung mit Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer mit beladenem schweren Lkw befahrbaren Anfuhrstraße.. Verlässt der Lastzug auf Weisung des Bestellers die Anfuhrstraße, so hat der Besteller für jeden hierdurch verursachten Schaden aufzukommen und uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Mehrkosten, die an der Anlieferungsstelle aufgrund Wartezeiten, Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann entstehen, hat der Besteller zu tragen. Die Ware ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist in einem solchen Fall auf die Geltendmachung der gesetzlichen Mängelrechte unter Beachtung der Regelungen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der kaufmännischen Rügeobliegenheit (Ziff. VIII.), beschränkt.



VI. Entsorgung

Erbringen wir Entsorgungsleistungen ist der Besteller auf unsere Aufforderung verpflichtet, uns auf seine Kosten jedwede zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Auskunft über den Entsorgungsgegenstand zu erteilen und uns mit den erforderlichen Nachweisen und Bescheinigungen zu versehen. Wir sind zudem berechtigt, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Entsorgungsgegenstands an der Abfuhrstelle auf eigene Kosten begutachten zu lassen.



VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Verwertung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Weiterveräußerung und Verwendung als Baumaterial, stimmen wir zu. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Vermischung/Vermengung, so tritt uns der Besteller zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung gegen ihn bereits heute seine Kaufpreis- oder Werklohnforderung ab, die er aufgrund der Verwertung der Vorbehaltsware erwirbt. Abgetreten wird die Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Bestellers in Höhe des Rechnungswerts der jeweils verwerteten Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Gerät der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises für die Vorbehaltsware uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Verwertung der Vorbehaltsware und zur Forderungseinziehung zu widerrufen und die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Wird durch den Besteller durch Verarbeitung, Umbildung oder Bearbeitung der Vorbehaltsware eine neue bewegliche Sache geschaffen, erfolgt die Herstellung für uns. An der neuen Sache erwerben wir das Miteigentum zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich zu informieren und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

VIII. Untersuchung-und Rügeobliegenheit

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Besteller die Ware unmittelbar nach Erhalt gründlich und gewissenhaft zu untersuchen und etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Die Rüge hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Zeigen sich Mängel, ist die Verarbeitung oder der Einbau der Ware sofort einzustellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Beanstandung auf der Baustelle zu überprüfen. Verarbeitet der Besteller die Ware oder baut er sie ein, ohne dass zuvor eine Anzeige eventuell vorhandener Mängel in Textform erfolgt ist, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gründlichen und gewissenhaften Untersuchung nicht erkennbar war. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind uns Mängel, die trotz gründlicher und gewissenhafter Untersuchung nicht erkennbar sind, unverzüglich nach der Entdeckung in Textform anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger oder sonst nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge sind Mängelrechte ausgeschlossen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, alle Kosten für die Überprüfung der Ware vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.



IX. Mängel-und Schadensersatzansprüche

Sind wir wegen eines Mangels zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Durch eine Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, kann er wegen eines Mangels keine weiteren Rechte herleiten oder Einreden oder Einwendungen gegen unsere Ansprüche erheben. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer für die Erreichung des Zwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Verschulden bei Vertragsanbahnung. Eine etwaige Haftung unsererseits nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



X. Aufrechnung und Einreden

Dem Besteller steht ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Den Besteller steht ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.



XI. Zahlungsbedingungen

Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder teilweise Vorauszahlungen oder eine Zahlungsgarantie oder sonstige Zahlungssicherheit zu verlangen. Ein Skontoabzug bei Bezahlungen des Bestellers bedarf besonderer Vereinbarung. Ein vereinbarter Skontoabzug wird nur nach Abzug von Rabatt, Fracht oder sonstigen Dienstleistungen vom Nettorechnungsbetrag berechnet und ist nur dann zulässig, wenn auf dem Konto des Bestellers sonst keine fälligen älteren Forderungen stehen. Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskonto- und Einziehungskosten trägt der Besteller.



XII. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen in unserer EDV gespeichert und von uns verarbeitet bzw. verwendet werden.



XIII. Rechtswahl

Bei Verträgen mit Auslandsbezug wird die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart.



XIV. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das für unseren Sitz in Sarstedt zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. 





Stand: 1. Mai 2018